MTV v.1848 Hildesheim e.V.

Hildesheims ältester Sportverein

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Satzung des Männer-Turn-Ver­eins von 1848 Hil­des­heim e.V.

vom 27. November 2024

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Präambel

Der Männer-Turn-Verein von 1848 Hildesheim e. V., im Weiteren Verein genannt, gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger*innen sowie aller sonstigen Mitarbeiter*innen orientieren:

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen. Darüber hinaus bekennen sich alle Mitglieder des Vereins, die Organe sowie alle Mitarbeiter*innen zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes. Sie treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport. Zur Sicherstellung erlässt der Vorstand ein Schutzkonzept. Das Schutzkonzept sieht insbesondere Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein vor.

Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1848 gegründete Verein führt den Namen Männer-Turn-Verein von 1848 Hildesheim e. V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. VR732 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Erziehung und Bildung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, des Gesundheitssports
    2. die Organisation von E-Sport-Angeboten, das heißt von „virtuellen Sportarten“, die allgemein anerkannte Sportarten widerspiegeln,
    3. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    4. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    5. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
    6. die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen,
    7. die Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,
    8. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
    9. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen, im Kreissportbund Hildesheim und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein postalisch oder elektronisch zu richten. Das Mitglied sollte grundsätzlich für die Dauer der Mitgliedschaft zustimmen, an einem vom Verein vorgegebenen Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines /einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung in Textform.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  6. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern
    • Mitgliedern auf Zeit (Kurzzeitmitgliedschaften)
    • passiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
    • auswärtigen Mitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Mitglieder auf Zeit sind Mitglieder, die Kursangebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  4. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Delegiertenversammlung ernannt.
  6. Auswärtige Mitglieder sind Mitglieder von auswärtigen Vereinen, die gleichartige Sportangebote des Vereins nutzen dürfen. Die mitgliedschaftlichen Rechte des auswärtigen Mitglieds beschränken sich auf die Durchführung des entsprechenden Sportangebots.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • durch Beendigung einer Kurzzeitmitgliedschaft,
    • durch Ausschluss aus dem Verein;
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste;
    • durch Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt in Textform – schriftlich bzw. elektronisch – an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres (31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden. Für den rechtzeitigen Eingang der Kündigung ist das Mitglied beweispflichtig.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    • sich grob unsportlich verhält;
    • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
    • gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Zusatzbeiträgen, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
  7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Delegiertenversammlung.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren – mit Ausnahme abteilungsspezifischer Zusatzbeiträge und Zusatzgebühren – entscheidet der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Delegiertenversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Über Höhe und Fälligkeit abteilungsspezifischer Zusatzbeiträge und Zusatzgebühren entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand durch Beschluss nach Zustimmung des Vorstandes. Der jeweilige Abteilungsvorstand hat seine Mitglieder über entsprechende Beschlüsse zu unterrichten.
  4. Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu maximal zehn Arbeitsstunden oder ersatzweise Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Beschlussfassung erfolgt für den Gesamtverein durch den Vorstand, für Abteilungen durch den jeweiligen Abteilungsvorstand nach Zustimmung des Vorstandes. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern entsprechend mitzuteilen.
  5. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, Änderung des Status (zum Beispiel Volljährigkeit, Schülerin/Schüler, Auszubildende/Auszubildender), der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  6. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  7. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  8. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
  9. Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  10. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
  11. Ehrenmitglieder sind von dem Beitrag befreit.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

D. Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • die Delegiertenversammlung;
  • der Vorstand;
  • der Beirat.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und Einberufungsfrist ergeben sich aus Absatz 2.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  10. Alle Mitglieder können bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform Anträge zur Tagesordnung mit Begründung an die Geschäftsadresse des Vereins einreichen. Für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Für die Form der Bekanntmachung gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.

§ 13 Die Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
    • dem/der Ehrenvorsitzenden;
    • den Ehrenmitgliedern;
    • den Mitgliedern des Vorstandes;
    • den Mitgliedern des Beirates;
    • den Abteilungsdelegierten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen.
  2. Eine Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Delegiertenversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
  3. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform – brieflich oder elektronisch – unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Delegierten zur Teilnahme einzuladen.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine Delegiertenversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Delegierten unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Delegiertenversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen Delegiertenversammlung durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Delegiertenversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  8. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Delegierten zeitnah – brieflich oder elektronisch – zur Verfügung zu stellen.
  10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Delegiertenversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  11. Die Mitglieder des Vorstandes können wie folgt gewählt werden:
    • Einzelwahl: Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten*innen das Amt angenommen haben.
    • Blockwahl: Die Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder erfolgt in einem Block. Eine solcher Wahlvorgang ist in der Tagesordnung zu verdeutlichen. Die Kandidaten*innen sind gewählt, wenn dem Wahlvorschlag mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zugestimmt haben und die Kandidaten*innen das Amt angenommen haben. Bei Stimmgleichheit ist der Wahlvorschlag abgelehnt.
  12. Alle Delegierten können bis drei Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung in Textform – schriftlich oder elektronisch – Anträge zur Tagesordnung mit Begründung an die Geschäftsadresse des Vereins einreichen. Für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind den Delegierten bis zwei Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung bekannt zu machen. Für die Form der Bekanntmachung gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.

§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung und der Delegiertenversammlung

  1. Mitgliederversammlungen finden als Präsenzversammlungen statt.
  2. Delegiertenversammlungen finden als Präsenzversammlungen oder reine virtuelle Delegiertenversammlungen statt. Der Vorstand beschließt die Form der Durchführung. Eine Präsenzversammlung sollte grundsätzlich der Vorzug gegeben werden.
  3. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen Versammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Delegiertenversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
  4. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  5. Im Übrigen gelten für die virtuellen Versammlungen die Vorschriften über die Delegiertenversammlung sinngemäß.
  6. Neben der Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung können Beschlüsse der Delegierten im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden:
    • ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle stimmberechtigten Delegierten beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Delegierten eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat;
    • antragsberechtigt sind der Vorstand bzw. die Delegierten, wenn diese zu mindestens einem Fünftel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen;
    • ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den/die Vorsitzende*n, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des Vorstandes zu richten. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages, im Übrigen nach dem Beschluss des Vorstandes, das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Delegierten – brieflich oder elektronisch – einzuleiten;
    • den stimmberechtigten Delegierten ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein – brieflich oder elektronisch – maßgeblich. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bestimmt die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform – brieflich oder elektronisch – ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet;
    • Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von sieben Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Delegierten gegenüber in Textform – brieflich oder elektronisch – bekanntzumachen;
    • im Übrigen gelten die Regelungen zur Delegiertenversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. die Änderung des Vereinszwecks;
  2. eine Fusion des Vereins;
  3. die Auflösung des Vereins.

§ 16 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand;
  3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
  4. Entlastung des Vorstandes;
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
  6. Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen;
  7. Wahl der drei Beisitzer*innen des Beirates;
  8. Beschlussfassung über Umlagen;
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
  10. Änderung der Satzung;
  11. Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 13 Abs. 12).

§ 17 Der Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Personen:
    1. dem/der zweiten Vorsitzenden;
    2. dem Finanzvorstand und /oder dem stellvertretenden Finanzvorstand;
    3. dem/der Schriftwart*in;
    4. dem/der Jugendleiter*in;
    5. dem/der Gesamtsportwart*in
  2. Für Vorstandsmitglieder unter Ziffer c., d. und e. können Stellvertreter gewählt werden. Darüber hinaus können für besondere Aufgaben weitere Vorstandsmitglieder nominiert und gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand kann auch in Form einer Teamlösung gebildet werden. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder entspricht § 17 Abs. 1 der Satzung. Alle Vorstandsmitglieder sind hier hierarchisch gleichgestellt. Sie unterscheiden sich nur durch ihre Funktion / ihre Ressorts.
  4. Die Vorstandsmitglieder bestimmen in ihrer konstituierenden Sitzung die Aufgabenverteilung in einem Geschäftsverteilungsplan (Geschäftsordnung).
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  6. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Hierunter fallen unter anderem:
    1. Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
    2. Vorbereitung der Sitzungen der Delegierten- und der Mitgliederversammlung
    3. Ausschluss von Mitgliedern
    4. Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen.
  7. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
  8. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.
  9. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  10. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Delegiertenversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger*in bestimmen.
  11. Sitzungen des Vorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  12. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 18 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus
    • den Mitgliedern des Vorstandes
    • den Abteilungsleiter*innen der jeweiligen Abteilungen
    • drei Beisitzer*innen.
  2. Aufgaben des Beirates sind insbesondere:
    • Beratung des Vorstandes
    • Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes
    • Mitwirkung bei der Erstellung und Verabschiedung der Haushaltspläne
    • Entscheidung über die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung für Vereins- oder Organämter
    • Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren sowie Arbeitsstunden oder ersatzweise Ausgleichszahlungen für den Gesamtverein.
  3. Die drei Beisitzer*innen werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Beirat soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Sitzungen des Beirates werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, einberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Beiratsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des Beirates haben in der Sitzung des Beirates je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse des Beirates sind zu protokollieren.

§ 19 Abteilungen

  1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Sie werden auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Organe durch den Abteilungsvorstand geleitet und verwaltet. Der Vorstand beschließt die Gründung und Schließung von Abteilungen.
  2. Jede Abteilung wählt in ihrer Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren eine/n Abteilungsleiter*in, eine Wiederwahl ist möglich. Darüber hinaus sollten möglichst zwei weitere Mitglieder gewählt werden: zum Beispiel Finanzvorstand, Schriftwart*in, Sportwart*in, Jugendwart*in. Eine Wiederwahl dieser Mitglieder ist möglich. Sollte die Abteilungsversammlung keine/n Abteilungsleiter*in wählen, kann diese/r vom Vorstand bestimmt werden. Die Abteilungsleiter*innen sind Mitglied des Beirates.
  3. Jede Abteilung entsendet, neben dem gesetzten Abteilungsleiter/ der gesetzten Abteilungsleiterin drei Delegierte für die Delegiertenversammlung. Je angefangene 80 Mitglieder entsendet jede Abteilung einen weiteren Delegierten/eine weitere Delegierte. Diese Abteilungsdelegierten sowie zwei Ersatzdelegierte werden von den jeweiligen Abteilungsversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Abteilungsdelegierte dürfen keine Mitglieder des Vorstandes oder des Beirats sein.
  4. Eine Abteilungsversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den/die Abteilungsleiter*in einzuberufen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen und dem Vorstand zeitnah zuzuleiten.
  5. Der Abteilungsvorstand ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er verwaltet den Etat seiner Abteilung eigenverantwortlich. Er hat die Möglichkeit, Zusatzbeiträge und Zusatzgebühren nach Zustimmung durch den Vorstand für seine Abteilung festzulegen.
  6. Der Vorstand kann eine/n Abteilungsleiter*in unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der/Die betroffene Abteilungsleiter*in ist vorher anzuhören.
  7. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte

Mitarbeit

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung sowie über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ist der Beirat zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine*n Geschäftsstellenleiter*in und/oder Mitarbeiter*innen für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vorstandes entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 21 Kassenprüfer*innen

  1. Die Delegiertenversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen und zwei Ersatzkassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand und dem Beirat angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen und der Ersatzkassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre, wobei ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Ersatzkassenprüfer*in in geraden Jahren und ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Ersatzkassenprüfer*in in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Delegiertenversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
  3. Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten der Delegiertenversammlung darüber einen Bericht.

§ 22 Vereinsordnungen

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand berechtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
    1. Beitragsordnung
    2. Finanzordnung
    3. Geschäftsordnung
    4. Abteilungsordnungen.
  2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 23 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 24 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand eine*n Datenschutzbeauftragte*n bestellen.

F. Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren des Vereins.​​​​​​
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hildesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung am 27. November 2024 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.